Rechtstipp

Tren­nung in Kauf- und Werkvertrag mit verschiedenen Vertragspartnern beim Erwerb von neu zu errichtendem Wohnungseigentum

Vor dem Hintergrund der politischen Forderung nach bezahlbarem Wohnraum und dem da­mit ver­bun­de­nen Preis­kampf zwi­schen den Bau­trä­gern werden von diesen zunehmend Vertragskon­struktionen verwendet, bei denen dem Er­werb­sin­te­res­sen­ten zusammen angeboten der Kaufvertrag über das Wohnungseigentum und der Werkvertrag über die Errichtung des Bau­werks mit unterschiedlichen Vertragspartnern abgeschlossen werden sollen. Solche Kon­struk­tio­nen sind grundsätzlich zulässig, bergen aber für den Erwerber erhebliche Risiken, die dieser regelmäßig nicht übersieht.
Wegen ihrer Zusammengehörigkeit müssen beide Verträge gemäß § 31l b BGB beur­kundet werden. Der Werk­ver­trag unterliegt nicht den Bestimmungen der Maklar- und Bauträgerverordnung (MaBV), da der Werkunternehmer dem Erwerber kein Eigentum oder Erbbaurecht zu übertragen hat. Die MaBV kann aber auf den Kaufvertrag an­zu­wen­den sein, wenn der Verkäufer Er­schließungsleistungen vorzubereiten oder durchzuführen hat (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2a GewO).
Das zentrale Problem der Konstruktion liegt darin, dass Bedingungen und Leis­tungsstörungen im einen Ver­trags­ver­hält­nis­ses grundsätzlich keine Auswirkung auf das andere haben. Der Erwerber riskiert, bei Scheitern des Kauf­ver­tra­ges an einen Werk­vertrag gebunden zu bleiben, der nicht realisiert werden kann, und bei Scheitern des Werkvertrages Ei­gen­tü­mer eines "Wohnungseigentums" zu bleiben, das ohne Errich­tung des Bauwerks lediglich ein ideeller Mit­ei­gen­tums­an­teil am Grundstück ist. Eine vollständige Verknüpfung beider Verträge wird praktisch nicht durchführbar sein, da ge­rade die Trennung das Anliegen der Anbieterseite ist. Deshalb muss es Ziel der Gestal­tung sein, dem Er­wer­bers zumindest annähernd die Position zu verschaffen, die der Eigentümers von Realeigentum beim Scheitern eines Werk­ver­tra­ges über die Bebau­ung des Grundstücks hat. Daraus folgt auch, dass das Konzept getrennter Verträge für den Geschossflächenbau regelmäßig unanwendbar ist, weil ein einzelner Wohnungs­eigentümer sein Sondereigentum nicht ohne die übrigen Wohnungseigentümer fertig stellen kann. Praktikabel ist die Trennung der Verträge nur bei ho­ri­zon­ta­ler Aufteilung, also bei Reihenhausbebauung in der Rechtsform von Woh­nungs­ei­gen­tum.

Vor diesem Hintergrund müssen die folgenden grundsätzlichen Punkte bedacht wer­den:

  • - Vor Fälligkeit des Kaufpreises muss die Baugenehmigung vorliegen, damit die öffent­lich-rechtliche Zulässigkeit der Rea­li­sie­rung des Werkvertrages gesichert ist.
  • - Es muss gewährleistet sein, dass die Erschließung des Gesamtgrundstücks und der Sondernutzungsfläche gesichert ist, auf der für den Erwerber gebaut werden soll.
  • - Die Teilungserklärung muss so ausgestaltet sein, dass der Erwerber bei Scheitern des Werkvertrages die Möglichkeit hat, ohne Mitwirkung der Miteigentümer das Gebäude auf seiner Sondernutzungsfläche fertig zu stellen.

Be­son­de­re Schwierigkeiten ergeben sich, wenn die Bebauung des Grundstücks eine "innere Erschließung" durch Stra­ßen, Kanalisation etc. erfordert, die entweder der Ver­käufer oder der Werkunternehmer herzustellen hat. Eine ef­fek­ti­ve Sicherung ist nur durchführbar durch eine Fertigstellungsbürgschaft zugunsten der Erwerber. Wenn der Verkäufer die Erschließung schuldet, ist § 3 MaBV anwendbar. Die Raten sind entsprechend § 3 Abs. 2 S. 2 zu bemessen. Das erfordert eine sorgfältige Ermitt­lung des Grundstücksanteils und der an­tei­li­gen Erschießungskosten.

Die Fälligkeit des Kaufpreises muss außer von den üblichen Fälligkeitsvoraussetzun­gen (Vormerkung, Sicherung der Las­ten­freis­tel­lung) auch vom Vorliegen der bestands­kräftigen Baugenehmigung abhängig gemacht werden; nur so ist die Realisierung des Werkvertrages gesichert. Ein Recht des Erwerbers auf Rücktritt vom Kaufvertrag bei Scheitern des Werk­ver­trags ist wegen der damit verbundenen Abwicklungsprobleme nur zweckmäßig, solange noch nicht mit dem Bau begonnen worden ist, dann ist es aber un­be­dingt vor­zu­se­hen. Es ist sinnvoll die Umschreibung des Eigentums am Grundstück vor Baubeginn vorzu­sehen, da­mit der Erwerber auch Eigentum an den in Vollzug des Werkvertrags einge­bauten Materialien erwirbt. Falls keine Um­schrei­bung des Eigentums vor Baubeginn vorgesehen wird, muss jeden­falls die Möglichkeit zur Finanzierung des Werk­lohns durch Belastung des Wohnungs­eigentums geschaffen werden.
Die Fälligkeit des Werklohns muss sich gern. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB am gesetzlichen Leitbild der §§ 641 BGB, 3 Abs. 2 Nr. 2 MaBV (Zahlung nach Baufortschritt) orientieren. Die erste Werklohnrate darf al­so nicht vor Fälligkeit des Kaufpreises für den Grund­stücks­an­teil ­fäl­lig werden.

Ins­ge­samt kann die­se Ver­trags­kon­struk­tion un­ter Be­ach­tung die­ser Ge­sichts­punkt ver­wen­det wer­den, wenn­gleich ein Ver­trag nach der MaBV für den Er­wer­ber nach wie vor das Mit­tel der Wahl sein soll­te.

Fran­zis­ka Zen­ke
Recht­san­wäl­tin und No­ta­rin
Fa­chan­wäl­tin für Fa­mi­li­en­recht

Vor­sor­ge­voll­macht und Pa­tien­ten­ver­fü­gung

Ge­ra­de äl­te­re Men­schen, aber zu­nehmend auch jün­ge­re, be­schäf­ti­gen sich mit der Fra­ge, was mit ih­nen pas­siert und wer für sie Ent­schei­dun­gen trifft, wenn sie selbst da­zu nicht mehr in der La­ge sind.

Für die­sen Fall ha­ben sich in Deutsch­land Pa­tien­ten­ver­fü­gung, Be­treu­ungs­ver­fü­gung und Vor­sor­ge­voll­macht etab­liert. War zu­nächst noch strei­tig, in­wie­weit die­se Ver­fü­gun­gen an­zu­er­ken­nen sind, wur­de durch den BGH im Jahr 2003 ent­schie­den, dass die­se Er­klä­run­gen, so­fern sie er­kenn­bar zu ei­nem Zeit­punkt er­rich­tet wur­de, als noch ei­ne Wil­len­sent­schei­dung mög­lich war, an­zu­er­ken­nen und zu be­fol­gen sind. Auf die Ge­schäfts­fä­hig­keit des Ver­fü­gen­den kommt es da­bei nicht an.

Die Patientenverfügung ist eine An­wei­sung zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass keine Einwilligungsfähigkeit besteht. In vielen Fällen wird eine solche Verfügung auch als Patiententestament bezeichnet. Welcher dieser Begriffe verwendet wird, ist unerheblich, da eine Legaldefinition nicht existiert. Zur Patientenverfügung gibt es derzeit in Deutschland kei­ne gesetzliche Regelung. Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um hatte be­reits im Jahre 2004 einen Gesetzgebungsentwurf erarbeiten lassen, diesen aber kurzfristig wieder zurückgezogen. Derzeit (Frühjahr 2009) werden frak­tions­ü­ber­grei­fend meh­re­re Vorschläge im Bundestag diskutiert.
Die Pa­tien­ten­ver­fü­gung hat zur Fol­ge, dass ei­ne gegen den in die­ser Ver­fü­gung erklärten Willen des Patienten durchgeführte Behandlung ei­ne rechtswidrige Hand­lung dar­stellt, deren Unterlassung der Patient - bzw. der von ihm Be­vollmächtigte - analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, un­zu­läs­sig. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung auch strafbar sein.

Patientenverfügungen sind verbindlich, wenn der Wille des Pa­ti­en­ten aus der Ver­fü­gung he­raus für die konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Eine Patientenverfügung ist für einen Arzt, einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten grundsätzlich verbindlich, wenn

  • der Verfügende nicht erkennbar von der Verfügung abrückt, und
  • die Patientenverfügung im Zustand der Ent­schei­dungs­fä­hig­keit verfasst wurde.
  • Ferner wird empfohlen, die Verfügung möglichst in regelmäßigen Abständen erneut durch Unterschrift zu bestätigen, wobei neueste Behandlungsmethoden möglichst ausdrücklich ein- oder ausgeschlossen werden sollten.

Die Patientenverfügung ist von der Vor­sor­ge­voll­macht zu unterscheiden, die nicht verfügt, was am Lebensende zu tun oder zu unterlassen ist, sondern wer medizinische oder andere Anordnungen treffen soll. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und sollten nebeneinander erstellt werden.
Da­ne­ben gibt es noch die Be­treu­ungs­ver­fü­gung. Mit die­ser un­ter­brei­tet der Verfügende dem Vor­mund­schafts­ge­richt lediglich einen Vorschlag für die Per­son des Be­treu­ers. Die Betreuungsverfügung kann auch auf die Patientenverfügung verweisen, um den Betreuer daran zu binden.

Pa­tien­ten­ver­fü­gun­gen, Vor­sor­ge­voll­mach­ten und Be­treuungsverfügungen sind grund­sätz­lich form­los wirk­sam, soll­ten je­doch zu Nach­weis­zwe­cken je­den­falls schrift­lich nie­der­ge­legt wer­den. Auch ei­ne Wi­der­ruf ist je­der­zeit form­los mög­lich.

Weil das Recht die­ser Ver­fü­gun­gen kompliziert ist und diese sehr genau sein müs­sen, um im kon­kre­ten Be­darfs­fal­le auch die ge­wünsch­te Wirkung zu entfalten, empfiehlt es sich, sie zusammen mit einem Rechts­an­walt oder No­tar zu entwerfen, der Erfahrung mit der Materie hat. Von standardisierten Vorlagen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist da­her abzuraten. Wei­te­rer Vor­teil ei­ner no­ta­ri­el­len Ur­kun­de ist, dass hier die Ent­schei­dungs­fä­hig­keit durch den No­tar über­prüft und in der Ur­kun­de be­stä­tigt wer­den muss, so dass spä­te­ren Wirk­sam­keits­be­den­ken be­reits im Vor­feld be­geg­net wer­den kann. Ei­ne no­ta­ri­el­le Be­ur­kun­dung bei Vor­sor­ge­voll­machten ist in je­dem Fall not­wen­dig, so­bald Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen be­trof­fen ist.

Fran­zis­ka Zen­ke
Recht­san­wäl­tin und No­ta­rin
Fa­chan­wäl­tin für Fa­mi­li­en­recht

Re­form des Ver­sor­gungs­aus­glei­ches

Am 01.09.2009 tritt die Re­form des Ver­sor­gungs­aus­glei­ches in Kraft.

Der Ver­sor­gungs­aus­gleich re­gelt die Ver­tei­lung von Ren­te­nan­sprü­chen zwi­schen Ehe­gat­ten nach einer Schei­dung. Ren­ten­an­sprü­che kön­nen etwa in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, in der Be­am­ten­ver­sor­gung und zu­neh­mend auch durch be­trieb­li­che oder pri­va­te Al­ters­vor­sor­ge ent­ste­hen. Beim Schei­tern ei­ner Ehe wird durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich si­cher­ge­stellt, dass auch der­je­ni­ge Ehe­gat­te eine ei­gen­stän­di­ge Ab­si­che­rung für Alter und In­va­li­di­tät er­hält, der zum Bei­spiel wegen der Kin­der­er­zie­hung auf ei­ge­ne Er­werbs­tä­tig­keit ver­zich­tet oder die­se zu­min­dest ein­ge­schränkt hat.

Nach der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge kam es da­bei oft zu grob fal­schen Tei­lungs­er­geb­nis­sen, vor allem zu Las­ten der kin­der­be­treu­en­den El­tern­tei­le. Das bis­lang gel­ten­de Recht ver­lang­te eine Ver­rech­nung aller in der Ehe­zeit er­wor­be­nen An­rech­te aus den un­ter­schied­li­chen Ver­sor­gun­gen und einen Aus­gleich der Hälf­te des Wert­un­ter­schieds über die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung. Bei der Um­rech­nung der ver­schie­den­ar­ti­gen An­rech­te mithilfe der so ge­nann­ten Bar­wert­ver­ord­nung ent­stan­den al­ler­dings Wert­ver­zer­run­gen, weil die Be­rech­nung auf un­si­che­ren Prog­no­sen über die künf­ti­ge Wert­ent­wick­lung der Ver­sor­gun­gen be­ruh­te.

Das neue Recht ver­teilt nun die Chan­cen und Ri­si­ken der je­wei­li­gen Ver­sor­gung glei­cher­ma­ßen auf beide Ehe­part­ner, in­dem die je­wei­li­gen An­sprü­che oh­ne Um­rech­nung bei dem je­wei­li­gen Ver­sor­gungs­trä­ger ge­teilt wer­den. Je­der Ehe­gat­te er­hält dann sein ei­ge­nes "Ren­ten­kon­to", also einen ei­ge­nen An­spruch gegen den je­wei­li­gen Ver­sor­gungs­trä­ger. Künf­tig kön­nen so auch die An­rech­te aus der be­trieb­li­chen und pri­va­ten Al­ters­vor­sor­ge schon bei der Schei­dung voll­stän­dig ge­teilt wer­den. Ein­be­zo­gen wer­den künf­tig auch Ka­pi­tal­leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung. Nach­träg­li­che Aus­gleichs- und Ab­än­de­rungs­ver­fah­ren wer­den weit­ge­hend ent­behr­lich.

Ab­wei­chend vom Grund­satz der in­ter­nen Tei­lung kann aus­nahms­wei­se eine "ex­ter­ne Tei­lung" vor­ge­nom­men wer­den, wenn die aus­gleichs­berechtigte Per­son zu­stimmt. Au­ßer­dem kann bei klei­ne­ren Ver­sor­gun­gen (zu über­tra­gen­der Wert bis ca. 50 Euro als mo­nat­li­cher Ren­ten­be­trag, für be­stimm­te Be­triebs­ren­ten gilt eine hö­he­re Wert­gren­ze) der Ver­sor­gungs­trä­ger ein­sei­tig die ex­ter­ne Tei­lung ver­lan­gen. Ex­tern be­deu­tet dabei, dass die Tei­lung nicht beim Ver­sor­gungs­trä­ger des aus­gleichs­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten, son­dern ex­tern er­folgt, indem die­ser Ver­sor­gungs­trä­ger den aus­zu­glei­chen­den Ka­pi­tal­be­trag bei einem an­de­ren Ver­sor­gungs­trä­ger ein­zahlt. Die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son kann ent­schei­den, ob durch diese Zah­lung eine für sie be­reits be­ste­hen­de Ver­sor­gung auf­ge­stockt oder eine neue Ver­sor­gung be­grün­det wer­den soll.

In be­stimm­ten Fäl­len fin­det ein Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht mehr statt: Geht es nur um ein­zel­ne ge­rin­ge Aus­gleichs­wer­te oder er­ge­ben sich auf bei­den Sei­ten bei gleich­ar­ti­gen An­rech­ten ähn­lich hohe Aus­gleichs­wer­te, soll das Fa­mi­li­en­ge­richt von der Durch­füh­rung des Aus­gleichs ab­se­hen. Die Wert­gren­ze für beide Fälle liegt bei der­zeit ca. 25 Euro als mo­nat­li­cher Ren­ten­be­trag.
Auch bei einer kur­zen Ehe­zeit von bis zu drei Jah­ren (ein­schließ­lich des Tren­nungs­jahrs) fin­det ein Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehe­gat­ten den Aus­gleich aus­drück­lich be­an­tragt.

Künf­tig er­hal­ten die Ehe­leu­te grö­ße­re Spiel­räu­me, Ver­ein­ba­run­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich zu schlie­ßen und so ihre ver­mö­gens­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten nach ihren in­di­vi­du­el­len Be­dürf­nis­sen zu regeln. Bei­spiels­wei­se wer­den künf­tig Ver­ein­ba­run­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich im Ehe­ver­trag nicht mehr un­wirk­sam, wenn in­ner­halb eines Jah­res nach Ver­trags­schluss die Schei­dung ein­ge­reicht wird. Wer­den Aus­gleichs­ve­rein­ba­run­gen im Rah­men der Schei­dung ge­schlos­sen, ent­fällt die bis­lang er­for­der­liche Ge­neh­mi­gung durch das Fa­mi­li­en­ge­richt. Das Fa­mi­li­en­ge­richt hat aber zum Schutz der Ehe­gat­ten zu über­prü­fen, ob die Ver­ein­ba­rung einer In­halts- und Aus­ü­bungs­kon­trol­le stand­hält, ins­be­son­de­re kei­ne Be­nach­tei­li­gung ei­nes Ehe­gat­ten un­ter Aus­nut­zung ei­ner schwä­che­ren Si­tua­ti­on ent­steht.

Ver­ein­ba­run­gen kön­nen im Rah­men der Schei­dung oder vor­be­rei­tend durch ei­nen no­ta­ri­el­len Ver­trag ab­ge­schlos­sen wer­den. Ins­be­son­de­re die neu­en Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten soll­ten vor dem Hin­ter­grund der sich hie­raus er­ge­ben­den recht­li­chen Fol­gen durch ei­nen Fach­an­walt über­prüft wer­den.

Fran­zis­ka Zen­ke
Recht­san­wäl­tin und No­ta­rin
Fa­chan­wäl­tin für Fa­mi­li­en­recht

Neue­run­gen im Fa­mi­li­en­recht zum 01.09.2009

Zum 01.09.2009 trat das Ge­setz über das Ver­fah­ren in Fa­mi­li­en­sa­chen und in An­ge­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit (FamFG) in Kraft. Hin­ter­grund der Re­form ist u.a. die Ver­ein­fa­chung familiengerechter Ver­fah­ren zu Guns­ten ei­ner Ent­las­tung der oh­ne­hin schon ge­beu­tel­ten Ge­schie­de­nen und Getrennt lebenden aber auch der Ge­rich­te. Größ­te Än­de­rung ist die Ein­füh­rung ei­nes Gro­ßen Fa­mi­li­en­ge­richts, vor dem nun al­le Strei­tig­kei­ten, die Fa­mi­lie und Ehe be­tref­fen, ent­schie­den wer­den, so nun­mehr un­ter an­de­rem Un­be­nann­te Zu­wen­dungen, An­sprü­che aus Ehe­gat­ten-In­nen­ge­sell­schaf­ten, Auf­tei­lung von Steu­er­gu­tha­ben, Rück­ab­wick­lung von Zu­wen­dun­gen der Schwie­ger­el­tern, Ge­samt­schuld­ner­aus­gleich zwi­schen Ehe­leu­ten.

In­halt­lich wur­de nun­mehr ein­ge­führt, dass in ei­nem un­ter­halts­recht­li­chen Ver­fah­ren das Ge­richt künf­tig auf An­trag und un­ter be­stimm­ten Vo­raus­set­zun­gen zur Ein­ho­lung der für die Un­ter­halts­be­rech­nung er­for­der­li­chen Aus­künf­te vom Geg­ner und ge­ge­be­nen­falls auch von Drit­ten, z.B. Ar­beit­ge­ber oder Fi­nanz­amt, be­rech­tigt und ver­pflich­tet ist. Ei­ne ge­son­der­te Aus­kunfts­kla­ge ist da­her oft­mals nicht mehr er­for­der­lich. Da­bei kann der Pro­zess kos­ten­güns­ti­ger und schnel­ler be­trie­ben wer­den. Da­rü­ber hi­naus kön­nen durch das Ge­richt Ein­kom­mens­da­ten aus der Be­an­tra­gung von Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe auch oh­ne Zu­stim­mung des An­trag­stel­lers der an­de­ren Par­tei zu­gäng­lich ge­macht wer­den, so­bald ein An­spruch hie­rauf be­steht.

Ge­än­dert wur­de zum 01.09.2009 auch das Ver­sor­gungs­aus­gleichs­ver­fah­ren. An dem Prin­zip der Halb­tei­lung hat sich nichts ge­än­dert. Das Ver­fah­ren wur­de je­doch da­durch ver­ein­facht, dass nun­mehr An­rech­te dort, wo sie be­ste­hen, ge­teilt wer­den und kei­ne kom­pli­zier­te Um­rech­nung mehr er­folgt. Auch die bei ho­hen Aus­gleichs­be­trä­gen oft­mals vor­kom­men­de Ein­zah­lungs­pflicht in die Ren­ten­ver­si­che­rung, fällt nun größ­ten­teils weg. Wei­ter­hin wur­de die Mög­lich­keit ein­ge­führt, dass bei nur ge­rin­gen Wert­un­ter­schie­den (un­ter 25,00 €) oder ei­ner kur­zen Ehe­zeit von un­ter 3 Jah­ren der Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht statt­fin­det, es sei denn, es wird aus­drück­lich be­an­tragt. Schließ­lich kann auch kurz­fris­tig vor dem Schei­dungs­ver­fah­ren ei­ne no­ta­ri­el­le Ver­ein­ba­rung über den Ver­sor­gungs­aus­gleich ge­schlos­sen wer­den. Das Ge­richt muss hier­bei nicht mehr zu­stim­men und auch die Jah­res­frist gilt für ei­ne sol­che Ver­ein­ba­rung nicht mehr. Da die­se Än­de­run­gen al­ler­dings nur für Ver­fah­ren gel­ten, die nach In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes ein­ge­lei­tet wur­den, ist für je­den Ein­zel­fall zu über­prü­fen, ob al­tes oder neu­es Recht im Ein­zel­fall güns­ti­ger ist. Durch die Über­gangs­vor­schrif­ten be­steht hier ei­ne ge­wis­se Wahl­möglichkeit.

Wei­ter­hin wur­de nun­mehr das fast 50 Jah­re al­te Recht des Zu­ge­winn­aus­gleichs ge­än­dert. Bei ei­ner Schei­dung müs­sen sich die Ehe­leu­te über den Zu­ge­winn­aus­gleich aus­ein­an­der­set­zen, wo­bei grund­sätz­lich die Ehe­leu­te je zur Hälf­te an den Ver­mö­gens­zu­wäch­sen aus ih­rer Ehe be­tei­ligt wer­den sol­len. Der Zu­ge­winn­aus­gleich ist Fol­ge des ge­setz­li­chen Gü­ter­stan­des der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft, in dem die meis­ten Ehe­leu­te le­ben. Durch das ge­än­der­te Recht soll die­ses Prin­zip noch ver­stärkt wer­den. Wur­den bei­spiels­wei­se nach al­ter Rechts­la­ge wäh­ren der Ehe die Schul­den des ei­nen Ehe­gat­ten ge­tilgt, wur­de das bis­her im Zuge­winn­aus­gleich nicht be­rück­sich­tigt. Nach neu­er Rechts­la­ge wird auch ei­ne der­ar­ti­ge Schul­den­til­gung im Zu­ge­winn­aus­gleich be­rück­sich­tigt, da auch die Schul­den­til­gung ei­nen Ver­mö­gens­zu­wachs dar­stellt.
Ver­bes­sert wur­de ne­ben dem Aus­kunfts­an­spruch auch der Schutz vor Ver­mö­gens­ma­ni­pu­la­tio­nen. Für die Be­rech­nung des Zu­ge­winns war nach bis­he­ri­ger Re­ge­lung der Stich­tag für die Be­rech­nung der Zeit­punkt der Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­tra­ges. Die end­gül­ti­ge Hö­he der Aus­gle­ichs­for­de­rung wur­de je­doch da­nach be­mess­en, wie viel von dem Ver­mö­gen bei Schei­dung - al­so teil­wei­se Jah­re spä­ter - noch vor­han­den war. Es be­stand al­so die Ge­fahr, dass in der Zwi­schen­zeit Ver­mö­gen zu Las­ten des aus­gleichs­be­rech­tigten Ehe­gat­ten bei­seite ge­schafft wur­de. Vor sol­chen Ma­ni­pu­la­tio­nen soll der aus­gleichs­be­rech­tig­te Ehe­gatte zu­künf­tig ge­schützt wer­de. Die neue Rechts­la­ge sieht vor, dass so­wohl für die Be­rech­nung des An­spru­ches, als auch für die Hö­he der Aus­gleichs­for­de­rung der Zeit­punkt der Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­tra­ges maß­ge­blich ist. Auch wur­den die Mög­lich­kei­ten er­leich­tert, in Ma­ni­pu­la­tions­fäl­len ei­nen vor­zei­ti­gen Zu­ge­winn­aus­gleich ge­richt­lich gel­tend zu ma­chen.

In je­dem Fall soll die neue Rechts­la­ge ins­ge­samt ei­ne Ver­ein­fa­chung des Ver­fah­rens und auch ei­nen Schutz der An­spruchs­be­rech­tig­ten mit sich brin­gen. In­wie­weit sich dies in der Pra­xis ver­wirk­li­chen lässt, wird die Zu­kunft zei­gen.

Fran­zis­ka Zen­ke
Recht­san­wäl­tin und No­ta­rin
Fa­chan­wäl­tin für Fa­mi­li­en­recht

Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt im vor formulierten Ar­beits­ver­trag in Be­zug auf Son­der­zah­lun­gen

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat sich er­neut mit Son­der­zah­lun­gen des Ar­beit­ge­bers, z.B. Weih­nachts­geld, Ur­laubs­geld, ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen, be­fasst und hier­bei die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung fort­ge­führt und wie folgt ent­schie­den (BAG Ur­tei­l v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07):

Weist der Ar­beit­ge­ber in ei­nem vor­fo­mu­lier­ten Ar­beits­ver­trag da­rauf hin, dass die Ge­wäh­rung ei­ner Son­der­zah­lung kei­nen Rechts­an­spruch des Ar­beit­neh­mers auf die Leis­tung für künf­ti­ge Be­zugs­zei­träu­me be­grün­det, be­nach­tei­ligt ein sol­cher Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt den Ar­beit­neh­mer nicht un­an­ge­mes­sen. Die Klau­sel ist auch dann wirk­sam, wenn die Son­der­zah­lung aus­schließ­lich im Be­zugs­zei­traum ge­leis­te­te Ar­beit zu­sätz­lich ver­gü­tet.

Hin­ter­grund war hier­bei fol­gen­der Sach­ver­halt:
Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber strit­ten über ei­ne Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­ti­on für das Jahr 2004. Der Ar­beit­neh­mer war seit 1992 im Be­trieb be­schäf­tigt. Im Ar­beits­ver­trag war ver­ein­bart, dass ei­ne Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­ti­on in Hö­he ei­nes Brut­to­ge­hal­tes be­steht. Wei­ter war ver­ein­bart, dass ein Rechts­an­spruch auf ei­ne Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­ti­on nicht be­steht.
Bis zum Jahr 2003 war re­gel­mä­ßig ei­ne Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­ti­on ge­zahlt wor­den, wes­halb der Ar­beit­neh­mer der An­sicht war, dass er nach den Grund­sät­zen der be­trieb­li­chen Übung auch ei­nen An­spruch auf Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­tion für das Jahr 2004 ha­be. Die Re­ge­lun­gen des Ar­beits­ver­tra­ges sei­en wi­der­sprüch­lich, so dass sie nach den §§ 305 BGB zu sei­nen Guns­ten aus­zu­le­gen sei­en.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt be­jah­te den An­spruch des Ar­beit­neh­mers in die­sem be­son­de­ren Fall, da der Vor­be­halt im Ar­beits­ver­trag, wo­nach ein Rechts­an­spruch auf ei­ne Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­ti­on nicht be­steht, dem An­spruch für das Jahr 2004 nicht ent­ge­gen steht.

Es führ­te in sei­ner Ent­schei­dung aus, dass nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ein Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt, der sich nicht in dem blo­ßen Hin­weis er­schöpft, dass sich der Ar­beit­ge­ber "frei­wil­lig" zur Er­brin­gung der Leis­tung ver­pflich­tet, oh­ne da­zu durch Ta­rif­ver­trag, Be­triebs­ver­ein­ba­rung oder Ge­setz ge­zwun­gen zu sein, wirk­sam das Ent­ste­hen ei­nes Rechts­an­spru­ches des Ar­beit­neh­mers auf die­ künf­ti­gen frei­wil­ligen Leis­tun­gen ver­hin­dern kann. Der Ar­beit­ge­ber kann al­so grund­sätz­lich ei­nen Rechts­an­spruch des Ar­beit­neh­mers auf ei­ne in Aus­sicht ge­stell­te Son­der­zah­lung aus­schlie­ßen und sich die Ent­schei­dung vor­be­hal­ten, ob und in wel­cher Hö­he er künf­tig der­ar­ti­ge Son­der­zah­lun­gen ge­währt. Dies kann be­reits im Ar­beits­ver­trag oder auch spä­ter bei der Leis­tung der Son­der­zah­lung ge­sche­hen, in­dem klar und ver­ständ­lich da­rauf hin­ge­wie­sen wird, dass aus der Leis­tung der Son­der­zah­lung An­sprü­che für die Zu­kunft nicht her­ge­lei­tet wer­den kön­nen. Der­ar­ti­ge Frei­wil­lig­keits­vor­be­hal­te sind auch nicht als un­zu­mut­bar für den Ar­beit­neh­mer an­zu­se­hen. Ent­sprech­ende Re­ge­lun­gen hal­ten al­so ei­ner In­halts­kon­trol­le nach §§ 305 ff BGB stand.

Dies gilt selbst dann, wenn die Son­der­zah­lung mehr­fach in der Ver­gan­gen­heit ge­zahlt wur­de. Es gibt zwar den Grund­satz, dass drei­ma­li­ge vor­be­halt­lo­se Zah­lun­gen ei­ne so­ge­nann­te be­trieb­li­che Übung dar­stel­len und dann auch für die Zu­kunft ei­nen An­spruch be­grün­den. Weist der Ar­beit­ge­ber aber klar und deut­lich da­rauf hin, dass durch die Ge­wäh­rung der Son­der­zah­lung kein An­spruch für die Zu­kunft be­grün­det wird, ist er auch nach drei­ma­li­ger Zah­lung nicht für die Zu­kunft zu wei­te­ren Zah­lun­gen ver­pflich­tet. Die­ser Vor­be­halt kann grund­sätz­lich im Ar­beits­ver­trag selbst, aber auch bei je­der ein­zel­nen Leis­tung er­klärt wer­den.

Der Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt muss al­ler­dings klar und ver­ständ­lich im Sin­ne von § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB for­mu­liert sein und darf nicht in Wi­der­spruch zu an­de­ren Ver­ein­ba­run­gen der Ar­beits­ver­trag­spar­tei­en ste­hen. Dies hat­te der Ar­beit­ge­ber im vor­lie­gen­den Fall über­se­hen. Wenn näm­lich im Ar­beits­ver­trag ein­mal for­mu­liert wird, dass ei­n An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf die Son­der­zah­lung be­steht, ist der Ar­beit­ge­ber zu der Son­der­zah­lung ver­pflich­tet, selbst wenn er zu­gleich ent­ge­gen die­sem Ver­spre­chen mit ei­ner Frei­wil­lig­keits­klau­sel ei­nen Recht­sanspruch auf die ver­spro­che­ne Son­der­zah­lung aus­schlie­ßen möch­te. Wenn Son­der­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers in ei­nem For­mu­la­rar­beits­ver­trag in Vo­raus­set­zun­gen und Hö­he prä­zi­se for­mu­liert wer­den, ist es in al­ler Re­gel wi­der­sprüch­lich, die­se den­noch an ei­nen Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt zu bin­den.
Der Ar­beit­neh­mer hat im vor­lie­gen­den Fall al­so das Ver­fah­ren ge­won­nen, da der Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt nicht klar und deut­lich er­klärt wor­den war. Das Ver­fah­ren zeigt, dass die Fra­ge, ob ein An­spruch auf Weih­nachts­geld be­steht, in je­dem Fall ein­zeln un­ter­sucht wer­den muss und dass es hier­bei we­sent­lich auf die Re­ge­lun­gen im Ar­beits­ver­trag oder im Zu­sam­men­hang mit frü­he­ren Zah­lun­gen an­kommt. Im Zwei­fel soll­te die­s in je­dem Ein­zel­fall gründ­lich durch ei­nen Rechts­an­walt über­prüft wer­den.

Tat­ja­na Jochum-Probst
Rechts­an­wäl­tin

Die Unternehmensgesellschaft

In den letz­ten Jah­ren ha­ben vie­le Klein­un­ter­neh­mer die Mög­lich­keit ge­nutzt, mit ge­rin­gem Haf­tungs­ka­pi­tal ei­ne aus­län­di­sche Li­mi­ted (LTD), oft­mals nach eng­li­schem Recht, zu grün­den. Die Vor­tei­le ei­ner sol­chen LTD lie­gen auf der Hand: Sie kann in kur­zer Zeit mit nur ei­nem Eu­ro Ka­pi­tal ge­grün­det wer­den und bie­tet fi­nanz­schwa­chen Selbst­stän­di­gen ei­nen zu­min­dest theo­re­ti­schen Schutz vor per­sön­li­cher Haf­tung im In­sol­venz­fall.
Doch die Zahl der Prob­le­me wird oft ver­schwie­gen bzw. erst spä­ter er­kannt: Es fehlt der LTD im Un­ter­neh­me­rall­tag noch im­mer an An­er­ken­nung, ins­be­son­de­re bei Ban­ken. Hier ist häu­fig die An­sicht an­zu­tref­fen, dass der­je­ni­ge, der das Start­ka­pi­tal ei­ner GmbH (der­zeit müs­sen min­des­tens 50 Pro­zent des Min­dests­tamm­ka­pi­tals von 25.000 Eu­ro ein­be­zahlt wer­den) nicht auf­brin­gen kön­ne oder wol­le und zu­dem die Haf­tung für sein un­ter­neh­me­ri­sches Han­deln ab­leh­ne, nur schwer als se­riö­ser Ge­schäfts­part­ner ver­mit­tel­bar sei.
Die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen der Li­mi­ted wer­den nach den Er­fah­run­gen der Un­ter­neh­mer in der Pra­xis oh­ne­hin meist mit­tels per­sön­li­cher Haf­tungs­über­nah­me ge­gen­über den Ban­ken auf­ge­ho­ben.
Zu­dem ver­ur­sacht ei­ne aus­län­di­sche Fir­mie­rung mehr Auf­wand und Kos­ten, als von den meis­ten Grün­dern er­war­tet.
Da­ne­ben sor­gen bei vie­len Selbst­stän­di­gen Rechts- und Sprach­pro­ble­me so­wie die Ab­hän­gig­keit von Agen­tu­ren und Be­ra­tern für Un­si­cher­heit. Die oft als reiz­voll ge­prie­se­ne Al­ter­na­ti­ve zur GmbH un­ter­liegt aus­schließ­lich aus­län­di­schem, häu­fig bri­ti­schem Recht, des­sen An­for­de­run­gen oh­ne sach­kun­di­gen Rat, der oft­mals sehr teu­er ist, nicht oh­ne wei­te­res ge­nügt wer­den kann.

Der­zeit wird die Li­mi­ted re­for­miert. In­zwi­schen kann sie on­line von nur noch ei­ner Per­son - die dann al­ler­dings ei­ne na­tür­li­che Per­son sein muss und kei­ne Agen­tur mehr sein darf - ge­grün­det wer­den. Auch das Ver­trags­werk wird ein­fa­cher und kür­zer ge­stal­tet, die Haf­tung des Di­rec­tors je­doch deut­lich ver­schärft. Deut­schen Un­ter­neh­men wird auch künf­tig der Weg zum Ge­wer­be­amt und der Weg zum No­tar we­gen der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter nicht er­spart blei­ben. In eng­li­scher Spra­che for­mu­lier­te Jah­res­be­rich­te und Jah­res­ab­schlüs­se müs­sen al­ler­dings auch wei­ter­hin beim Com­pa­nies House ein­ge­reicht wer­den. In der Sum­me al­so Zeit- und Fi­nan­zauf­wen­dun­gen, die ver­meid­bar wä­ren, gä­be es ein deut­sches Pen­dant zur "Ein-Euro-Fir­ma".

Die­se Al­ter­na­ti­ve wur­de nun­mehr mit der Un­ter­neh­mens­ge­sell­schaft (UG) ge­schaf­fen, die seit dem 01.11.2008 durch In­kraft­tre­ten des Mo­MiG ein­ge­führt wur­de. Auch sie bie­tet Haf­tungs­schutz ab ei­nem Eu­ro Start­ka­pi­tal, for­dert al­ler­dings über ei­ne An­spa­rung von jähr­lich 25 Pro­zent des Ge­winns den all­mäh­li­chen Auf­bau des Stamm­ka­pi­tals bis zur Min­des­thö­he von 25.000 Eu­ro, die bei ei­ner GmbH vor­lie­gen müs­sen. Wenn die­ses er­reicht ist, kann die UG zur GmbH um­fir­mie­ren. Die Vor­tei­le der neu­en Ge­sell­schafts­form lie­gen auf der Hand:
Das spä­te­re Stamm­ka­pi­tal muss nicht be­reits bei Grün­dung auf­ge­bracht wer­den, der Grün­dungs­auf­wand hält sich ins­be­son­de­re durch die vor­ge­se­he­ne Nut­zung von Mus­ter­sat­zungen in be­schei­de­nen Gren­zen. Die Rechts- und Steu­er­la­ge der rein in­län­di­schen Ge­sell­schaft ist ein­deu­tig und auch die im­mer wie­der als Grund für die Grün­dung ei­ner Li­mi­ted vor­ge­brach­te Haf­tungs­be­schrän­kung ist ge­ge­ben. Zu­dem dürf­te die deut­sche Rechts­form bei Be­hör­den und Ge­schäfts­part­nern rasch ak­zep­tiert sein.

Die Un­ter­neh­mens­ge­sell­schaft stellt da­mit ei­ne ge­lun­ge­ne Al­ter­na­ti­ve zur Li­mi­ted dar, wes­halb sorg­fäl­tig und für je­den Ein­zel­fall ge­son­dert über­legt wer­den soll­te, ob die­se Form der in­län­di­schen Ge­sell­schaft nicht der aus­län­di­schen Li­mi­ted vor­zu­zie­hen ist.

Fran­zis­ka Zen­ke
Recht­san­wäl­tin und No­ta­rin
Fa­chan­wäl­tin für Fa­mi­li­en­recht


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