Trennung in Kauf- und Werkvertrag mit verschiedenen Vertragspartnern beim Erwerb von neu zu errichtendem Wohnungseigentum
Vor dem Hintergrund der politischen Forderung nach bezahlbarem Wohnraum und dem damit verbundenen Preiskampf zwischen den Bauträgern
werden von diesen zunehmend Vertragskonstruktionen verwendet, bei denen dem Erwerbsinteressenten zusammen angeboten
der Kaufvertrag über das Wohnungseigentum und der Werkvertrag über die Errichtung des Bauwerks
mit unterschiedlichen Vertragspartnern abgeschlossen werden sollen.
Solche Konstruktionen sind grundsätzlich zulässig, bergen aber für den Erwerber erhebliche Risiken, die dieser regelmäßig nicht übersieht.
Wegen ihrer Zusammengehörigkeit müssen beide Verträge gemäß § 31l b BGB beurkundet werden. Der Werkvertrag unterliegt nicht den Bestimmungen
der Maklar- und Bauträgerverordnung (MaBV), da der Werkunternehmer dem Erwerber kein Eigentum oder Erbbaurecht zu übertragen hat.
Die MaBV kann aber auf den Kaufvertrag anzuwenden sein,
wenn der Verkäufer Erschließungsleistungen vorzubereiten oder durchzuführen hat (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2a GewO).
Das zentrale Problem der Konstruktion liegt darin, dass Bedingungen und Leistungsstörungen im einen Vertragsverhältnisses grundsätzlich
keine Auswirkung auf das andere haben. Der Erwerber riskiert, bei Scheitern des Kaufvertrages an einen Werkvertrag gebunden zu bleiben,
der nicht realisiert werden kann, und bei Scheitern des Werkvertrages Eigentümer eines "Wohnungseigentums" zu bleiben,
das ohne Errichtung des Bauwerks lediglich ein ideeller Miteigentumsanteil am Grundstück ist.
Eine vollständige Verknüpfung beider Verträge wird praktisch nicht durchführbar sein, da gerade die Trennung das Anliegen der Anbieterseite ist.
Deshalb muss es Ziel der Gestaltung sein, dem Erwerbers zumindest annähernd die Position zu verschaffen,
die der Eigentümers von Realeigentum beim Scheitern eines Werkvertrages über die Bebauung des Grundstücks hat.
Daraus folgt auch, dass das Konzept getrennter Verträge für den Geschossflächenbau regelmäßig unanwendbar ist,
weil ein einzelner Wohnungseigentümer sein Sondereigentum nicht ohne die übrigen Wohnungseigentümer fertig stellen kann.
Praktikabel ist die Trennung der Verträge nur bei horizontaler Aufteilung, also bei Reihenhausbebauung in der Rechtsform von Wohnungseigentum.
Vor diesem Hintergrund müssen die folgenden grundsätzlichen Punkte bedacht werden:
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn die Bebauung des Grundstücks eine "innere Erschließung" durch Straßen, Kanalisation etc. erfordert, die entweder der Verkäufer oder der Werkunternehmer herzustellen hat. Eine effektive Sicherung ist nur durchführbar durch eine Fertigstellungsbürgschaft zugunsten der Erwerber. Wenn der Verkäufer die Erschließung schuldet, ist § 3 MaBV anwendbar. Die Raten sind entsprechend § 3 Abs. 2 S. 2 zu bemessen. Das erfordert eine sorgfältige Ermittlung des Grundstücksanteils und der anteiligen Erschießungskosten.
Die Fälligkeit des Kaufpreises muss außer von den üblichen Fälligkeitsvoraussetzungen (Vormerkung, Sicherung der Lastenfreistellung) auch
vom Vorliegen der bestandskräftigen Baugenehmigung abhängig gemacht werden; nur so ist die Realisierung des Werkvertrages gesichert.
Ein Recht des Erwerbers auf Rücktritt vom Kaufvertrag bei Scheitern des Werkvertrags ist wegen der damit verbundenen Abwicklungsprobleme nur zweckmäßig,
solange noch nicht mit dem Bau begonnen worden ist, dann ist es aber unbedingt vorzusehen.
Es ist sinnvoll die Umschreibung des Eigentums am Grundstück vor Baubeginn vorzusehen, damit der Erwerber auch Eigentum an den in Vollzug
des Werkvertrags eingebauten Materialien erwirbt. Falls keine Umschreibung des Eigentums vor Baubeginn vorgesehen wird,
muss jedenfalls die Möglichkeit zur Finanzierung des Werklohns durch Belastung des Wohnungseigentums geschaffen werden.
Die Fälligkeit des Werklohns muss sich gern. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB am gesetzlichen Leitbild der §§ 641 BGB, 3 Abs. 2 Nr. 2 MaBV (Zahlung nach Baufortschritt) orientieren.
Die erste Werklohnrate darf also nicht vor Fälligkeit des Kaufpreises für den Grundstücksanteil fällig werden.
Insgesamt kann diese Vertragskonstruktion unter Beachtung dieser Gesichtspunkt verwendet werden, wenngleich ein Vertrag nach der MaBV für den Erwerber nach wie vor das Mittel der Wahl sein sollte.
Franziska Zenke
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Gerade ältere Menschen, aber zunehmend auch jüngere, beschäftigen sich mit der Frage, was mit ihnen passiert und wer für sie Entscheidungen trifft, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
Für diesen Fall haben sich in Deutschland Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht etabliert. War zunächst noch streitig, inwieweit diese Verfügungen anzuerkennen sind, wurde durch den BGH im Jahr 2003 entschieden, dass diese Erklärungen, sofern sie erkennbar zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, als noch eine Willensentscheidung möglich war, anzuerkennen und zu befolgen sind. Auf die Geschäftsfähigkeit des Verfügenden kommt es dabei nicht an.
Die Patientenverfügung ist eine Anweisung zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass keine Einwilligungsfähigkeit besteht.
In vielen Fällen wird eine solche Verfügung auch als Patiententestament bezeichnet.
Welcher dieser Begriffe verwendet wird, ist unerheblich, da eine Legaldefinition nicht existiert.
Zur Patientenverfügung gibt es derzeit in Deutschland keine gesetzliche Regelung.
Das Bundesjustizministerium hatte bereits im Jahre 2004 einen Gesetzgebungsentwurf erarbeiten lassen, diesen aber kurzfristig wieder zurückgezogen.
Derzeit (Frühjahr 2009) werden fraktionsübergreifend mehrere Vorschläge im Bundestag diskutiert.
Die Patientenverfügung hat zur Folge, dass eine gegen den in dieser Verfügung erklärten Willen des Patienten durchgeführte Behandlung eine rechtswidrige Handlung darstellt,
deren Unterlassung der Patient - bzw. der von ihm Bevollmächtigte - analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann.
Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen,
auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung auch strafbar sein.
Patientenverfügungen sind verbindlich, wenn der Wille des Patienten aus der Verfügung heraus für die konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Eine Patientenverfügung ist für einen Arzt, einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten grundsätzlich verbindlich, wenn
Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht verfügt, was am Lebensende zu tun oder zu unterlassen ist, sondern wer medizinische oder andere Anordnungen treffen soll. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und sollten nebeneinander erstellt werden.
Daneben gibt es noch die Betreuungsverfügung. Mit dieser unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Person des Betreuers. Die Betreuungsverfügung kann auch auf die Patientenverfügung verweisen, um den Betreuer daran zu binden.
Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sind grundsätzlich formlos wirksam, sollten jedoch zu Nachweiszwecken jedenfalls schriftlich niedergelegt werden. Auch eine Widerruf ist jederzeit formlos möglich.
Weil das Recht dieser Verfügungen kompliziert ist und diese sehr genau sein müssen, um im konkreten Bedarfsfalle auch die gewünschte Wirkung zu entfalten, empfiehlt es sich, sie zusammen mit einem Rechtsanwalt oder Notar zu entwerfen, der Erfahrung mit der Materie hat. Von standardisierten Vorlagen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist daher abzuraten. Weiterer Vorteil einer notariellen Urkunde ist, dass hier die Entscheidungsfähigkeit durch den Notar überprüft und in der Urkunde bestätigt werden muss, so dass späteren Wirksamkeitsbedenken bereits im Vorfeld begegnet werden kann. Eine notarielle Beurkundung bei Vorsorgevollmachten ist in jedem Fall notwendig, sobald Immobilienvermögen betroffen ist.
Franziska Zenke
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Reform des Versorgungsausgleiches
Am 01.09.2009 tritt die Reform des Versorgungsausgleiches in Kraft.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und zunehmend auch durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Beim Scheitern einer Ehe wird durch den Versorgungsausgleich sichergestellt, dass auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität erhält, der zum Beispiel wegen der Kindererziehung auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese zumindest eingeschränkt hat.
Nach der bisherigen Rechtslage kam es dabei oft zu grob falschen Teilungsergebnissen, vor allem zu Lasten der kinderbetreuenden Elternteile. Das bislang geltende Recht verlangte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der verschiedenartigen Anrechte mithilfe der so genannten Barwertverordnung entstanden allerdings Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte.
Das neue Recht verteilt nun die Chancen und Risiken der jeweiligen Versorgung gleichermaßen auf beide Ehepartner, indem die jeweiligen Ansprüche ohne Umrechnung bei dem jeweiligen Versorgungsträger geteilt werden. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes "Rentenkonto", also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Einbezogen werden künftig auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.
Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine "externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt. Außerdem kann bei kleineren Versorgungen (zu übertragender Wert bis ca. 50 Euro als monatlicher Rentenbetrag, für bestimmte Betriebsrenten gilt eine höhere Wertgrenze) der Versorgungsträger einseitig die externe Teilung verlangen. Extern bedeutet dabei, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern erfolgt, indem dieser Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlt. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob durch diese Zahlung eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.
In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Die Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag.
Auch bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahrs) findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt.
Künftig erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln. Beispielsweise werden künftig Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung geschlossen, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat aber zum Schutz der Ehegatten zu überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält, insbesondere keine Benachteiligung eines Ehegatten unter Ausnutzung einer schwächeren Situation entsteht.
Vereinbarungen können im Rahmen der Scheidung oder vorbereitend durch einen notariellen Vertrag abgeschlossen werden. Insbesondere die neuen Gestaltungsmöglichkeiten sollten vor dem Hintergrund der sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen durch einen Fachanwalt überprüft werden.
Franziska Zenke
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Neuerungen im Familienrecht zum 01.09.2009
Zum 01.09.2009 trat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft. Hintergrund der Reform ist u.a. die Vereinfachung familiengerechter Verfahren zu Gunsten einer Entlastung der ohnehin schon gebeutelten Geschiedenen und Getrennt lebenden aber auch der Gerichte. Größte Änderung ist die Einführung eines Großen Familiengerichts, vor dem nun alle Streitigkeiten, die Familie und Ehe betreffen, entschieden werden, so nunmehr unter anderem Unbenannte Zuwendungen, Ansprüche aus Ehegatten-Innengesellschaften, Aufteilung von Steuerguthaben, Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern, Gesamtschuldnerausgleich zwischen Eheleuten.
Inhaltlich wurde nunmehr eingeführt, dass in einem unterhaltsrechtlichen Verfahren das Gericht künftig auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen zur Einholung der für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Auskünfte vom Gegner und gegebenenfalls auch von Dritten, z.B. Arbeitgeber oder Finanzamt, berechtigt und verpflichtet ist. Eine gesonderte Auskunftsklage ist daher oftmals nicht mehr erforderlich. Dabei kann der Prozess kostengünstiger und schneller betrieben werden. Darüber hinaus können durch das Gericht Einkommensdaten aus der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Zustimmung des Antragstellers der anderen Partei zugänglich gemacht werden, sobald ein Anspruch hierauf besteht.
Geändert wurde zum 01.09.2009 auch das Versorgungsausgleichsverfahren. An dem Prinzip der Halbteilung hat sich nichts geändert. Das Verfahren wurde jedoch dadurch vereinfacht, dass nunmehr Anrechte dort, wo sie bestehen, geteilt werden und keine komplizierte Umrechnung mehr erfolgt. Auch die bei hohen Ausgleichsbeträgen oftmals vorkommende Einzahlungspflicht in die Rentenversicherung, fällt nun größtenteils weg. Weiterhin wurde die Möglichkeit eingeführt, dass bei nur geringen Wertunterschieden (unter 25,00 ) oder einer kurzen Ehezeit von unter 3 Jahren der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, es sei denn, es wird ausdrücklich beantragt. Schließlich kann auch kurzfristig vor dem Scheidungsverfahren eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen werden. Das Gericht muss hierbei nicht mehr zustimmen und auch die Jahresfrist gilt für eine solche Vereinbarung nicht mehr. Da diese Änderungen allerdings nur für Verfahren gelten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet wurden, ist für jeden Einzelfall zu überprüfen, ob altes oder neues Recht im Einzelfall günstiger ist. Durch die Übergangsvorschriften besteht hier eine gewisse Wahlmöglichkeit.
Weiterhin wurde nunmehr das fast 50 Jahre alte Recht des Zugewinnausgleichs geändert. Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen, wobei grundsätzlich die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe beteiligt werden sollen. Der Zugewinnausgleich ist Folge des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, in dem die meisten Eheleute leben. Durch das geänderte Recht soll dieses Prinzip noch verstärkt werden. Wurden beispielsweise nach alter Rechtslage währen der Ehe die Schulden des einen Ehegatten getilgt, wurde das bisher im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Nach neuer Rechtslage wird auch eine derartige Schuldentilgung im Zugewinnausgleich berücksichtigt, da auch die Schuldentilgung einen Vermögenszuwachs darstellt.
Verbessert wurde neben dem Auskunftsanspruch auch der Schutz vor Vermögensmanipulationen. Für die Berechnung des Zugewinns war nach bisheriger Regelung der Stichtag für die Berechnung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde jedoch danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei Scheidung - also teilweise Jahre später - noch vorhanden war. Es bestand also die Gefahr, dass in der Zwischenzeit Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wurde. Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte zukünftig geschützt werde. Die neue Rechtslage sieht vor, dass sowohl für die Berechnung des Anspruches, als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich ist. Auch wurden die Möglichkeiten erleichtert, in Manipulationsfällen einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gerichtlich geltend zu machen.
In jedem Fall soll die neue Rechtslage insgesamt eine Vereinfachung des Verfahrens und auch einen Schutz der Anspruchsberechtigten mit sich bringen. Inwieweit sich dies in der Praxis verwirklichen lässt, wird die Zukunft zeigen.
Franziska Zenke
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Freiwilligkeitsvorbehalt im vor formulierten Arbeitsvertrag in Bezug auf Sonderzahlungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich erneut mit Sonderzahlungen des Arbeitgebers, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, vermögenswirksamen Leistungen, befasst und hierbei die bisherige Rechtsprechung fortgeführt und wie folgt entschieden (BAG Urteil v. 30.07.2008 - 10 AZR 606/07):
Weist der Arbeitgeber in einem vorfomulierten Arbeitsvertrag darauf hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet.
Hintergrund war hierbei folgender Sachverhalt:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber stritten über eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004. Der Arbeitnehmer war seit 1992 im Betrieb beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttogehaltes besteht. Weiter war vereinbart, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht.
Bis zum Jahr 2003 war regelmäßig eine Weihnachtsgratifikation gezahlt worden, weshalb der Arbeitnehmer der Ansicht war, dass er nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung auch einen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004 habe. Die Regelungen des Arbeitsvertrages seien widersprüchlich, so dass sie nach den §§ 305 BGB zu seinen Gunsten auszulegen seien.
Das Bundesarbeitsgericht bejahte den Anspruch des Arbeitnehmers in diesem besonderen Fall, da der Vorbehalt im Arbeitsvertrag, wonach ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht, dem Anspruch für das Jahr 2004 nicht entgegen steht.
Es führte in seiner Entscheidung aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der sich nicht in dem bloßen Hinweis erschöpft, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein, wirksam das Entstehen eines Rechtsanspruches des Arbeitnehmers auf die künftigen freiwilligen Leistungen verhindern kann. Der Arbeitgeber kann also grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig derartige Sonderzahlungen gewährt. Dies kann bereits im Arbeitsvertrag oder auch später bei der Leistung der Sonderzahlung geschehen, indem klar und verständlich darauf hingewiesen wird, dass aus der Leistung der Sonderzahlung Ansprüche für die Zukunft nicht hergeleitet werden können. Derartige Freiwilligkeitsvorbehalte sind auch nicht als unzumutbar für den Arbeitnehmer anzusehen. Entsprechende Regelungen halten also einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB stand.
Dies gilt selbst dann, wenn die Sonderzahlung mehrfach in der Vergangenheit gezahlt wurde. Es gibt zwar den Grundsatz, dass dreimalige vorbehaltlose Zahlungen eine sogenannte betriebliche Übung darstellen und dann auch für die Zukunft einen Anspruch begründen. Weist der Arbeitgeber aber klar und deutlich darauf hin, dass durch die Gewährung der Sonderzahlung kein Anspruch für die Zukunft begründet wird, ist er auch nach dreimaliger Zahlung nicht für die Zukunft zu weiteren Zahlungen verpflichtet. Dieser Vorbehalt kann grundsätzlich im Arbeitsvertrag selbst, aber auch bei jeder einzelnen Leistung erklärt werden.
Der Freiwilligkeitsvorbehalt muss allerdings klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB formuliert sein und darf nicht in Widerspruch zu anderen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien stehen. Dies hatte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall übersehen. Wenn nämlich im Arbeitsvertrag einmal formuliert wird, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung besteht, ist der Arbeitgeber zu der Sonderzahlung verpflichtet, selbst wenn er zugleich entgegen diesem Versprechen mit einer Freiwilligkeitsklausel einen Rechtsanspruch auf die versprochene Sonderzahlung ausschließen möchte. Wenn Sonderleistungen des Arbeitgebers in einem Formulararbeitsvertrag in Voraussetzungen und Höhe präzise formuliert werden, ist es in aller Regel widersprüchlich, diese dennoch an einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu binden.
Der Arbeitnehmer hat im vorliegenden Fall also das Verfahren gewonnen, da der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht klar und deutlich erklärt worden war. Das Verfahren zeigt, dass die Frage, ob ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, in jedem Fall einzeln untersucht werden muss und dass es hierbei wesentlich auf die Regelungen im Arbeitsvertrag oder im Zusammenhang mit früheren Zahlungen ankommt. Im Zweifel sollte dies in jedem Einzelfall gründlich durch einen Rechtsanwalt überprüft werden.
Tatjana Jochum-Probst
Rechtsanwältin
Die Unternehmensgesellschaft
In den letzten Jahren haben viele Kleinunternehmer die Möglichkeit genutzt, mit geringem Haftungskapital eine ausländische Limited (LTD), oftmals nach englischem Recht, zu gründen. Die Vorteile einer solchen LTD liegen auf der Hand: Sie kann in kurzer Zeit mit nur einem Euro Kapital gegründet werden und bietet finanzschwachen Selbstständigen einen zumindest theoretischen Schutz vor persönlicher Haftung im Insolvenzfall.
Doch die Zahl der Probleme wird oft verschwiegen bzw. erst später erkannt: Es fehlt der LTD im Unternehmeralltag noch immer an Anerkennung, insbesondere bei Banken. Hier ist häufig die Ansicht anzutreffen, dass derjenige, der das Startkapital einer GmbH (derzeit müssen mindestens 50 Prozent des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro einbezahlt werden) nicht aufbringen könne oder wolle und zudem die Haftung für sein unternehmerisches Handeln ablehne, nur schwer als seriöser Geschäftspartner vermittelbar sei.
Die Haftungsbeschränkungen der Limited werden nach den Erfahrungen der Unternehmer in der Praxis ohnehin meist mittels persönlicher Haftungsübernahme gegenüber den Banken aufgehoben.
Zudem verursacht eine ausländische Firmierung mehr Aufwand und Kosten, als von den meisten Gründern erwartet.
Daneben sorgen bei vielen Selbstständigen Rechts- und Sprachprobleme sowie die Abhängigkeit von Agenturen und Beratern für Unsicherheit. Die oft als reizvoll gepriesene Alternative zur GmbH unterliegt ausschließlich ausländischem, häufig britischem Recht, dessen Anforderungen ohne sachkundigen Rat, der oftmals sehr teuer ist, nicht ohne weiteres genügt werden kann.
Derzeit wird die Limited reformiert. Inzwischen kann sie online von nur noch einer Person - die dann allerdings eine natürliche Person sein muss und keine Agentur mehr sein darf - gegründet werden. Auch das Vertragswerk wird einfacher und kürzer gestaltet, die Haftung des Directors jedoch deutlich verschärft. Deutschen Unternehmen wird auch künftig der Weg zum Gewerbeamt und der Weg zum Notar wegen der Eintragung ins Handelsregister nicht erspart bleiben. In englischer Sprache formulierte Jahresberichte und Jahresabschlüsse müssen allerdings auch weiterhin beim Companies House eingereicht werden. In der Summe also Zeit- und Finanzaufwendungen, die vermeidbar wären, gäbe es ein deutsches Pendant zur "Ein-Euro-Firma".
Diese Alternative wurde nunmehr mit der Unternehmensgesellschaft (UG) geschaffen, die seit dem 01.11.2008 durch Inkrafttreten des MoMiG eingeführt wurde. Auch sie bietet Haftungsschutz ab einem Euro Startkapital, fordert allerdings über eine Ansparung von jährlich 25 Prozent des Gewinns den allmählichen Aufbau des Stammkapitals bis zur Mindesthöhe von 25.000 Euro, die bei einer GmbH vorliegen müssen. Wenn dieses erreicht ist, kann die UG zur GmbH umfirmieren. Die Vorteile der neuen Gesellschaftsform liegen auf der Hand:
Das spätere Stammkapital muss nicht bereits bei Gründung aufgebracht werden, der Gründungsaufwand hält sich insbesondere durch die vorgesehene Nutzung von Mustersatzungen in bescheidenen Grenzen. Die Rechts- und Steuerlage der rein inländischen Gesellschaft ist eindeutig und auch die immer wieder als Grund für die Gründung einer Limited vorgebrachte Haftungsbeschränkung ist gegeben. Zudem dürfte die deutsche Rechtsform bei Behörden und Geschäftspartnern rasch akzeptiert sein.
Die Unternehmensgesellschaft stellt damit eine gelungene Alternative zur Limited dar, weshalb sorgfältig und für jeden Einzelfall gesondert überlegt werden sollte, ob diese Form der inländischen Gesellschaft nicht der ausländischen Limited vorzuziehen ist.
Franziska Zenke
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Sozialauswahl und Altersdiskrminierung
mehr »
In Spielhallen dürfen keine Sportwetten vermittelt werden.
mehr »
Das Informationsfreiheitsgesetz gilt grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien.
mehr »