Arbeitsrecht

Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge wird zunehmend wichtiger, um im Alter einen akzeptablen Lebensstandard abzusichern.

Die gesetzliche Rente wird dazu in den meisten Fällen nicht ausreichen. Allerdings haben viele Unternehmen ihre Versorgungseinrichtungen für Neuzugänge geschlossen, beziehungsweise gibt es in zahlreichen Unternehmen keine vom Arbeitgeber eingerichtete Versorgung. Zum Ausgleich hierfür haben seit Januar 2002 alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Umwandlung eines Teils ihres Einkommens in Beiträge zur Altersvorsorge.

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) kennt fünf Formen für die betriebliche Altersvorsorge:

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Direktzusage und
  • Unterstützungskasse

Der Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer auf Wunsch die Möglichkeit geben, über den Betrieb für sein Alter vorzusorgen.

Sofern für das Unternehmen bereits eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds besteht, darf der Arbeitgeber den Anspruch auf diese Form der Altersvorsorge beschränken. In allen anderen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Abschluss einer Direktversicherung. Wo Tarifverträge gelten, muss für tarifliche Gehaltsbestandteile eine Entgeltumwandlung zugelassen sein (Tarifvorbehalt). Hier sollte man den jeweils geltenden Tarifvertrag prüfen, welche Möglichkeiten bestehen. So gibt es zum Beispiel in der Metall- und Elektroindustrie die tarifliche Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer auf Teile ihres Weihnachts- oder Urlaubsgelds verzichten und dieses Entgelt als Beiträge in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln.

Durch das seit dem 1. Januar 2009 geltende “Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung” ist entgegen früheren Befürchtungen die Entgeltumwandlung zeitlich unbefristet sozialabgabenfrei. Dies macht die betriebliche Altersvorsorge für viele Arbeitnehmer noch interessanter. Für alle arbeitgeberfinanzierten Versorgungen, die ab 1. Januar 2009 zugesagt werden, wird das Mindestalter der Versorgungsberechtigten für die Unverfallbarkeit von 30 auf 25 Jahre herabgesetzt. Die Zusage der Dauer von fünf Jahren bleibt aber für die gesetzliche Unverfallbarkeit bestehen.

Systeme für die Betriebliche Altersvorsorge sind für den Insolvenzfall abgesichert. Die Arbeitgeber, die betriebliche Versorgungsleistungen als Direktzusagen oder über Unterstützungskassen anbieten, sind Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Dieser wird durch Einlagen der Arbeitgeber finanziert und übernimmt im Insolvenzfall die Rentenzahlung. Dies gilt auch für die durch Entgeltumwandlung finanzierte Vorsorge.

Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet, bevor er Rentenansprüche hat?

Das Alterseinkünftegesetz ermöglicht dem Arbeitnehmer für Neuzusagen seit 2005 seine betriebliche Altersvorsorge auch bei einem Jobwechsel mitzunehmen. Das für ihn gebildete Kapital kann er weitgehend problemlos in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen.

Er muss dieses Recht jedoch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch nehmen. Außerdem muss die betriebliche Altersvorsorge über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt werden und das gebildete Kapital darf einen Höchstbetrag (63.600 Euro im Jahr 2008) nicht übersteigen.

Sofern das Mitnahmerecht noch nicht besteht, hat der Arbeitnehmer trotzdem in Bezug auf die durch Entgeltumwandlung finanzierte, betriebliche Altersvorsorge eine unverfallbare Anwartschaft. Sofern der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge gezahlt hat, bleiben auch diese für die Anwartschaft erhalten, wenn der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre im Betrieb tätig war und er mindestens 30 beziehungsweise ab dem 1. Januar 2009 25 Jahre alt ist. Für bereits bestehende Versorgungen gilt eine Übergangsregelung.

Wenn der alte und der neue Arbeitgeber einverstanden sind, kann auch eine Überführung dieser Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber erfolgen.

Eine Pflicht besteht jedoch nicht für Anwartschaften, die auf Zusagen vor dem 1. Januar 2005 beruhen. Dies kann dann dazu führen, dass der Arbeitnehmer verschiedene Teilrenten von verschiedenen Arbeitgebern erhält.

Wichtig zu erwähnen ist noch, dass der Arbeitnehmer verlangen kann, dass die betriebliche Altersversorge die Voraussetzungen für die Förderung der privaten Altersvorsorge erfüllt (Riester-Rente), um zusätzlich staatliche Förderungen zu erhalten. Außerdem wurde seit Geltung des Alterseinkünftegesetzes für die Betriebsrenten durchgängig die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Alterseinkünfte werden also erst dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden, sprich im Rentenalter. Dafür bleiben die Beträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag, der im Jahr 2008 4.344 Euro betrug, unversteuert.



Stand: 17.04.2009


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