Es werden immer wieder viele Fragen aufgeworfen, die das Arbeitsrecht betreffen. Zunächst ist festzuhalten, daß es sich weder bei Weiberfastnacht noch Rosenmontag um Feiertage handelt, für die gesetzlich ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht. Daher gibt es auch konsequent keinen Anspruch auf feiertagsbedingte Lohnfortzahlung. Arbeitsrechtlich handelt es sich um ganz normale Werktage. Dies gilt auch in den Karnevalshochburgen am Rhein.
Wer Karneval frei haben will muß mithin – wenn der Arbeitgeber nicht freiwillig zumindest stundenweise, etwa für Besuch von Karnevalsumzügen, frei gibt - frühzeitig Urlaub nehmen. Dabei gibt es auch keinen Anspruch auf zusätzlichen, “unbezahlten” Urlaub. Lehnt der Arbeitgeber zurecht aus betrieblichen Gründen Urlaub ab, muß mithin auch über die Karnevalstage gearbeitet werden. Unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit, wozu auch das Verlassen des Arbeitsplatzes für kurze Zeit während eines Karnevalsumzuges gehört, stellt rechtlich eine Arbeitsverweigerung dar.
Wird diese abgemahnt kann im Wiederholungsfall vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden.
Grundsätzlich besteht auch kein Anspruch während der Arbeitszeit etwa Karnevalsumzüge im Fernseher anzusehen. Anders ist dies in der Regel bei Radioübertragungen, jedenfalls sofern dies die Arbeit nicht stört, also der Arbeitspflicht nicht entgegensteht. Wenn betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen – etwa eine verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht – bestehen auch keine Bedenken an den Karnevalstagen kostümiert am Arbeitsplatz zu erscheinen. Maßgeblich ist jeweils, daß die Arbeitsabläufe nicht gestört werden.
Keine Besonderheiten ergeben sich auch für den Genuß von Alkohol am Arbeitsplatz oder vor der Arbeit. Der Arbeitnehmer darf seine Leistungsfähigkeit nicht durch Alkoholgenuß beeinträchtigen. Bestehen dahingehende Hinweise für den Arbeitgeber darf er den Arbeitnehmer aus dem Betrieb verweisen, was eine unbezahlte Freistellung bedeutet. Der Arbeitgeber kann dann auch abmahnen und im Wiederholungsfall gegebenenfalls kündigen. Natürlich kann der Arbeitgeber auch für die Karnevalstage – wie auch im übrigen generell – ein Alkoholverbot für den Betrieb aussprechen.
Vielfach sind solche Alkoholverbote auch in den Betriebsvereinbarungen geregelt.
Sowohl auf Karnevalsfeiern im Betrieb als auch während der Karnevalszeit überhaupt gilt natürlich das Verbot sexueller Belästigungen von Kolleginnen und Kollegen. Dazu zählen auch anzügliche Bemerkungen. Das Gleiche gilt für Beleidigungen gegenüber Kollegen und Kolleginnen wie auch Vorgesetzten, insbesondere dem Chef. Beleidigungen gegenüber dem Chef können eine fristlose Kündigung gegebenenfalls ohne Abmahnung rechtfertigen. Dazu gehört aber nicht wenn Kollegen oder auch dem Chef an Weiberfastnacht im Rheinland die Krawatte abgeschnitten wird. Hier gilt eine stillschweigende Einwilligung, die schon darin gesehen wird, daß der Betreffende an Weiberfastnacht mit einer Krawatte das Haus verläßt, also auch den Betrieb aufsucht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß auch in den Karnevalshochburgen über Karneval die normalen Arbeitspflichten nicht suspendiert sind und in rechtlicher Hinsicht kaum Besonderheiten bestehen. Soweit der Arbeitgeber großzügig bezahlte oder auch unbezahlte Freizeit gewährt und während der Arbeitszeit besonders an Weiberfastnacht und Rosenmontag feiern und karnevalistisches Treiben zuläßt, sind dies freiwillige Vergünstigungen des Arbeitgebers auf die kein Rechtsanspruch besteht.